S.g. Herr Mag. Kabelka,Original von RA Mag.Kabelka
die Beweislast dafür, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, trifft den Hundehalter. Das bedeutet, dass nicht das geschädigte Kind als Kläger den Richter überzeugen müsste, dass der Hundehalter die Aufsichtspflicht verletzt hat, sondern dass der Hundehalter den Richter davon überzeugen (!) müsste, dass er seine Aufsichtspflichten nicht (!) verletzt hat. Dabei spielt wohl eine nachweisbare Gutmütigkeit des Hundes, wie schon erwähnt, eine Rolle.
ich möchte mich für Ihre weitere Auskunft recht herzlich bedanken.
Finde Ihre Ausführungen zur Beweislast sehr aufschlußreich und interessant.
MfG,
Harry




Zitieren