Ein sechs Monate altes Hengstfohlen, das zur Zeit seines Verkaufs weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden ist, ist nicht "gebraucht" im Sinne des Kaufrechts. Der Bundesgerichtshof hat damit einer in der Rechtswissenschaft verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als "gebraucht" im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, eine Absage erteilt.
Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine "Verbrauchsgüter", jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden. Die Unterscheidung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren ist insofern von Bedeutung, als beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers nur dann auf ein Jahr abgekürzt werden kann, wenn es sich um den Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere handelt.
Der BGH ließ offen, ob und wann ein Tier unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur "gebrauchten" Sache wird. Nach den Gesetzesmaterialien sei der bloße Zeitablauf unerheblich, solange das Tier noch jung sei. Dies aber sei hier der Fall gewesen, weil das Fohlen im Zeitpunkt seines Verkaufs erst sechs Monate alt gewesen sei und sich von seiner Mutter noch nicht abgesetzt habe.
Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht sei, bestimme sich nach einem objektiven Maßstab. Anders als Berufungsgericht gemeint habe, konnten die Parteien laut BGH somit auch nicht rechtswirksam vereinbaren, dass es sich bei dem verkauften Fohlen um ein gebrauchtes Tier handele. Denn durch eine solche Vereinbarung würde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbraucherschutz ausgehöhlt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06