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Hi Melida,
nachdem Du sehr bewandert auf dem Gebiet Impfungen bist ersuche ich Dich, einige links einzustellen über die - nicht vorhandene ? - gesetzliche Impfpflicht bzw. TW-Impfungen generell bei Hunde-Veranstaltungen (müssen Hunde bei Wettkämpfen TW geimpft sein)
ich hab leider nicht das gefunden, was ich wollte.
Wäre sehr nett von Dir, vielen Dank!
Grüße, gertiP
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Ja, lt. Veranstaltungsverordnung (siehe oben und hier unten) müssen die Tiere geimpft sein. Dafür hat der Veranstalter - mittels Überprüfung des Impfpasses - zu sorgen.
Und auch wenn es keine Impfpflicht gibt, gibt es gesetzliche Reglungen z.B.:
Erlass zur Besserstellung geimpfter Tiere bei Tollwutverdacht: vom März 2007, GZ 74700/0026-IV/B/2007
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/8/8/8/CH0793/CMS1042113745256/abschrift_der_lh's.pdf
Schreiben an die Landeshauptleute:
Radetzkystraße 2, 1031 Wien
URL: http://www.bmgfj.gv.at E-Mail: post+bmgfj.gv.at
DVR: 2109254 UID: ATU57161788
Organisationseinheit: BMGFJ - IV/B/6 (Tierschutz,
Tierseuchen- und
Zoonosenbekämpfung)
Sachbearbeiter/in: Elfriede Ziniel
E-Mail: elfriede.ziniel+bmgfj.gv.at
Telefon: +43 (1) 71100-4803
Fax:
Geschäftszahl: BMGFJ-74700/0026-IV/B/6/2007
An alle
Landeshauptleute
Datum: 20.03.2007
Ihr Zeichen:
Bekämpfung der Wutkrankheit; Maßnahmen für schutzgeimpfte Hunde
und Katzen bei Ansteckungsverdacht
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nach § 41 Abs. 2 TSG sind im Zuge der Bekämpfung der Wutkrankheit
verdächtige – darunter fallen auch ansteckungsverdächtige – Hunde und Katzen zu töten.
Ausnahmsweise kann an Stelle der Tötung die Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze stehen, wenn diese mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden kann. In der Durchführungsverordnung wird darauf hingewiesen, daß diese Ausnahmebestätigung nur in ganz berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn keinerlei im öffentlichen Interesse dagegen sprechenden Gründe vorliegen, gestattet werden soll.
Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt für Ansteckungsverdächtige Hunde und ansteckungsverdächtige Katzen dann vor, wenn diese mindestens 4 Wochen und höchstens in dem vom Impfstoffhersteller angegebenen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem sie mit wutkranken oder verdächtigen Tieren in Berührung kamen, nachweislich gegen Wutkrankheit geimpft worden sind. Die Hunde und Katzen sind in diesem Fall unverzüglich mit einem inaktivierten Impfstoff auf Kosten des Tierbesitzers zu revakzinieren. Die Wiederholungsimpfung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen. Wird diese nicht vom Amtstierarzt durchgeführt, so ist sie diesem vom Impftierarzt unmittelbar zu melden.
Die Dauer der Absperrung und amtstierärztlichen Beobachtung hat zumindest 4 Wochen zu betragen. Sie hat in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Tierbesitzers zu erfolgen. Außerhalb dieser Bereiche sind die Hunde mit einem Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen; Katzen sind während der Dauer der Absperrung in der Wohnung zu halten. Ein Wechsel des Standortes der Tiere während der Beobachtungszeit ist nur mit Genehmigung der zuständigen 2 Bezirksverwaltungsbehörde möglich. Diese hat die für den neuen Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hievon zu verständigen.
Während der Absperrung getötete oder gestorbene Tiere sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, einzusenden.
Das in der Anlage mitfolgende Merkblatt ist dem Tierbesitzer bzw. dem Betreuer des unter Beobachtung stehenden Hundes bzw. der unter Beobachung stehenden Katze auszuhändigen.
Herr Landeshauptmann/Frau Landeshauptfrau werden eingeladen, die
Veterinärbehörden des do. Verwaltungsbereiches umgehend hievon in Kenntnis zu setzen.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass ZL. III-39.642/54-8/76 vom 9. Juni 1976.
Für die Bundesministerin:
Mag. Ulrich Herzog
Beilage: 0
Elektronisch gefertigt
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Veranstaltungsverordnung: regelt Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren;
Bundesgesetzblatt Ausgabe am 22. Feb. 2008, Teil II, 70. Verordnung;
BGBl. II Nr. 70/2008 Pkt. 4 § 14, Abs. 1 und 2http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=1
http://www.bmgfj.gv.at
www.ris.bka.gv.at Hier musst du nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl- II, Nr. 70/2008 v. 22.2.2008 suchen:
4. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen
veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch
Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei
sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf
Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte
eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.“
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Also ist es immer gut zu Überlegen ob der Hund Gelegenheit hat mit einem tollwutverdächtigen Tier in Kontakt zu kommen.
Was in der Stadt eher unwahrscheinlich ist. Im Grenzgebiet und Freilauf durchaus sein kann. Aber, man muss nicht alle Jahre dagegen impfen.
Ob alle Links noch funtkionieren weiß ich leider nicht, weil die immer umstellen. Aber mit ein bisschen Dedektivarbeit wirst das auch hinbekommen.
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Erstmals vielen herzlichen Dank für Deine Mühe.
Das heißt also, daß ich meinen Hund ab nächstem Jahr mit dem drei Jahre gültigen TW-Impfstoff impfen lassen muß (wegen Veranstaltungen).
Wie sieht es mit SHPPi/L aus? Das ist ja vom Gesetz her nicht vorgeschrieben. Können Veranstalter das vorschreiben?
Ich hab nämlich vor, meine Hündin gegen diese Krankheiten auch nur mehr alle 3 Jahre impfen zu lassen. Sie ist gut grundimmunisiert worden und bis jetzt (6 Jahre) jährlich geimpft.
Kann ich das so machen oder können mich Probleme auf einem Turnier erwarten?
Danke nochmals und viele Grüße!
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Hallo!
Wieso nächstes Jahr? Welcher Impfstoff war das? Die Argumente die deine TÄ hatte sind schlicht falsch. Der Impfstoff hat sich nicht verändert und ist auch nicht stärker geworden. Es ist viel mehr so, dass sie immer schon mindestens 3 Jahre gehalten haben.
Sollte sie einen Impfstoff ( Nobivac od. Quantum) verwenden der f. 3 Jahre zugelassen ist, dann muss sie das auch eintragen wenn du darauf bestehst. Dafür ist die Spalte f. die Gültigkeitsdauer im Petpass ja da.
Von diesen beiden Impfstoffen gibts auch die Kombi mit TW die auch für 3 Jahre zugelassen sind.
Rein theoretisch kann ein Verein das vorschreiben wenn es in den Statuten so festgelegt ist. Man sollte sich dann aber überlegen ob es der Verein auch wirklich wert ist und ob die das wirklich durchsetzen wollen. Man kann ja die Leute überzeugen.
Ein Turnier- od. Ausstellungs-Veranstalter ist nur dem Tierschutzgesetz (Veranstaltungsverordnung s.o.) verpflichtet zu überprüfen ob alle Tiere gegen TW geimpft sind die dort Einlass finden. Eine gültige TW-Impfung ist jene, die im Petpass od. gelben Int. Impfpass (auch da kann die Gültigkeit eingetragen werden) mit dem Gültigkeitsdatum (ab wann die nächste Impfung fällig wird) eingetragen ist.
Da dein Hund schon jahrelang durchgeimpft ist bräuchte er auch keine Impfungen mehr, denn die Studien belegen das die Impfstoffe gegen Staupe und Parvo mind. 7 Jahre schützen. Es kann dich auch niemand dazu zwingen.
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Hallo Melida,
meine Hündin wurde heuer im Mai mit Enduracell-T von Pfizer gegen Tollwut geimpft. Ist dieser Impfstoff für drei Jahre zugelassen? Damals wußte ich noch nichts von einer 3-Jahres-Impfung.
In ihrem gelben Impfpass steht vorne nur, daß sie eben am 28.5.08 gegen TW geimpft wurde. Gültig bis..... steht hier nirgends. Hinten im Impfpass gibt es dann eine Rubrik wo steht:
Datum der nächsten Schutzimpfung ...
am ...
gegen ..., aber das ist eher so als Erinnerung gedacht, m.M. nach.
Wenn dort eingetragen wird: nächste TW am 28.5.2011 - wäre da dem Gesetz Genüge getan oder soll ich mir einen EU-Paß besorgen?
Offenbar steht es dort anders drinnen!?
Danke - die anderen Impfungen werde ich evtl. in drei Jahren noch einmal wiederholen und dann gar nicht mehr, das muß ich mir noch überlegen.
Danke Dir schon wieder!
Grüße.
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Hallo!
Pfizer hat in Österreich noch nicht die Zulassung.Lt.deren Angaben wird das auch nicht so bald der Fall sein.
Auch im gelben Impfpass kann man den Eintrag "gültig bis" machen.
Dann schreibt man das halt ein Zeile tiefer darunter. Mit ein bisschen Phantasie vom TA wird sich das ja machen lassen.
Wenn du nicht verreist kannst du den "alten" gelben Impfpass beibehalten.
Ja, dann musst du halt nächstes Jahr die 3-jährige TW-Impfung machen lassen. Es sei denn, Pfizer erledigt seine Zulassung noch dieses Jahr, dann könntest du ja mal dort anfragen wie das mit dem Eintrag ist.
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Alles klar - vielen Dank nochmals.
Ich werde auf jeden Fall am laufenden bleiben...
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