Tollwut-Impfstoff Nobivac T für 3 Jahre zugelassen....
.... doch scheinbar wissen das die wenigsten TÄ. Wie ist das denn nun hier mit den Meinungen und Empfehlungen?
Als Gedankenanstoß auch mal diese Verordnungen dazu:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...de00010009.pdf
Kapitel II Artikel 5
http://www.salzburg.gv.at/doc_reiseverkehr_eu.pdf
RE: Nobivac T für 3 Jahre zugelassen....
Bzgl. Zulassung der Tollwutimpfstoffe für unsere Haustiere:
die Tierärzte wissen grundsätzlich Bescheid, aber jeder normal denkende Tierarzt wird sich am Zusatztext des Beipackzettels stossen - dieser besagt, dass die Ausdehnung des Impfintervalls von jährlich auf bis zu 3 Jahre im Ermessen des Tierarztes liegt.
Sollte es zu einem Zwischenfall durch Verlängerung des Impfintervalls kommen, so wird sich jedes Gericht genau auf diesen Passus zurückziehen => entweder schriftliche Zustimmungserklärung des Tierbesitzers mit darin enthaltener Aufklärung hinsichtlich Risken bei Intervallverlängerung oder jährliche Titerbestimmung beim Tier.
Zusätzlich wäre noch zu erwähnen, dass es in Österreich für ausschließlich im Inland gehaltene Tiere keine Tollwut Impfpflicht gibt, jedoch für Tiere, welche unsere Staatsgrenzen überschreiten nach wie vor die Vorschrift gilt: Impfung darf nicht jünger wie 4 Wochen und nicht älter als 1 Jahr sein.
Hoffe, damit zur Aufklärung beigetragen zu haben.
Liebe Grüße
Dr. Walter Holzhacker
RE: Nobivac T für 3 Jahre zugelassen....
Zitat:
Original von Dr.Holzhacker
Zusätzlich wäre noch zu erwähnen, dass es in Österreich für ausschließlich im Inland gehaltene Tiere keine Tollwut Impfpflicht gibt, jedoch für Tiere, welche unsere Staatsgrenzen überschreiten nach wie vor die Vorschrift gilt: Impfung darf nicht jünger wie 4 Wochen und nicht älter als 1 Jahr sein.
Die Jahresregelung gilt nicht im EU-Raum!
Sonderbestimmungen gibt es für einige Länder: www.bmgf.gv.at
Europa-EU-Int
FAQ's
Veranstaltungsverordnung geändert!
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung ist am 22.2.2008 geändert worden:
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung: über RIS Bundesrecht im Menü, Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004, und BGBl. Nr. eingeben:
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic...ge=doc&docnr=1
BGBl. II Nr. 70/2008 mit der Änderung der Tierschutz-VeranstaungsVO.
aus dem Text:
4. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen
veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch
Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei
sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf
Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist
zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte
eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind.
Diese Schutzimpfung darf nicht
weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.“
5. Anlage 5 Punkt 2.2.3. entfällt.
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Das heißt, dass die 3-jährige-Tollwutimpfung voll anerkannt ist.
Und jährliches Impfen nicht mehr notwendig.
Und auch bei Ausstellungen und Hundeschulen anerkannt werden muss.