Dr. Kaun
23.09.2007, 19:04
Ein bemerkenswertes Urteil hat das LG Wels in zweiter Instanz bestätigt und ist somit meinem Gutachten gefolgt.
In einem Ausbildungsbetrieb war es zu einem schweren Unfall mit einem Pferd in der Führanlage gekommen.
Das LG Wels hat nun - meinem Gutachten folgend - bestätigt, dass in einem Ausbildungsbetrieb, mit ständigem Pferdewechsel, eine Führanlage nur unter ortsnaher Aufsicht betrieben werden darf.
Dies fällt unter die Aufsichtspflicht und die Allgemeine Verkehrssicherung und ist eine Nebenpflicht bei der Übernahme von Pferden zur Ausbildung.
Dr.Reinhard Kaun
Gerichtssachverständigenbüro - VET & HIPPO - Consulting
www.pferd.co.at
In einem Ausbildungsbetrieb war es zu einem schweren Unfall mit einem Pferd in der Führanlage gekommen.
Das LG Wels hat nun - meinem Gutachten folgend - bestätigt, dass in einem Ausbildungsbetrieb, mit ständigem Pferdewechsel, eine Führanlage nur unter ortsnaher Aufsicht betrieben werden darf.
Dies fällt unter die Aufsichtspflicht und die Allgemeine Verkehrssicherung und ist eine Nebenpflicht bei der Übernahme von Pferden zur Ausbildung.
Dr.Reinhard Kaun
Gerichtssachverständigenbüro - VET & HIPPO - Consulting
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