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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tollwut-Impfstoff Nobivac T für 3 Jahre zugelassen....



Helga
19.06.2007, 09:50
.... doch scheinbar wissen das die wenigsten TÄ. Wie ist das denn nun hier mit den Meinungen und Empfehlungen?

Als Gedankenanstoß auch mal diese Verordnungen dazu:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2003/l_146/l_14620030613de00010009.pdf
Kapitel II Artikel 5


http://www.salzburg.gv.at/doc_reiseverkehr_eu.pdf

Dr.Holzhacker
19.06.2007, 16:20
Bzgl. Zulassung der Tollwutimpfstoffe für unsere Haustiere:
die Tierärzte wissen grundsätzlich Bescheid, aber jeder normal denkende Tierarzt wird sich am Zusatztext des Beipackzettels stossen - dieser besagt, dass die Ausdehnung des Impfintervalls von jährlich auf bis zu 3 Jahre im Ermessen des Tierarztes liegt.

Sollte es zu einem Zwischenfall durch Verlängerung des Impfintervalls kommen, so wird sich jedes Gericht genau auf diesen Passus zurückziehen => entweder schriftliche Zustimmungserklärung des Tierbesitzers mit darin enthaltener Aufklärung hinsichtlich Risken bei Intervallverlängerung oder jährliche Titerbestimmung beim Tier.

Zusätzlich wäre noch zu erwähnen, dass es in Österreich für ausschließlich im Inland gehaltene Tiere keine Tollwut Impfpflicht gibt, jedoch für Tiere, welche unsere Staatsgrenzen überschreiten nach wie vor die Vorschrift gilt: Impfung darf nicht jünger wie 4 Wochen und nicht älter als 1 Jahr sein.

Hoffe, damit zur Aufklärung beigetragen zu haben.

Liebe Grüße
Dr. Walter Holzhacker

Helga
19.06.2007, 18:32
Sehr geehrter Herr Dr. Holzhacker!

Die wenigsten TÄ hierzulande wissen wirklich Bescheid, das hat mir der heutige Tag gezeigt.

Es gibt einen Impfstoff - eben Nobivac T - der seit April 2007 auch in Österreich für drei Jahre Gültigkeit zugelassen ist. Und diese Zulassungsgenehmigung vom Ministerium müssen aber auch im Falle des Falles Gerichte anerkennen. Wobei es bei einem Beißvorfall ziemlich egal ist, da in so einem Fall immer auf einer Titerbestimmung bestanden wird.

Stimmten tut, daß es innerhalb Österreichs keine Impfpflicht gibt. Jedoch fahre ich im Juli nach Deutschland mitsamt Hund und genau deshalb wollte ich impfen lassen und wenn schon impfen, dann diesen Impfstoff mit der dreijährigen Gültigkeit.

Meine Hündin hat heute eine dreijährige Gültigkeit besitzende Impfung erhalten.

Vielleicht sollten Sie auch mal die EU-Verordnung 998/2003 genauer lesen und EU-Recht steht noch immer über den jeweiligen Landesgesetzen.

PS: Wer wissen möchte, wo man Tollwut mit dreijähriger Gültigkeit impfen lassen kann, schreibe mir bitte eine PN!

Melida
14.11.2007, 13:03
Hallo!
Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass dieTollwutverordnung Erlass Zl. III-39.642/54-8/76, der die Besserstellung geimpfter Tiere bei Tollwutverdacht regelt auch schon im März 2007 geändert wurde.

Der gültige Impfschutz der darin gefordert wird richtet sich nach Angaben der Impfstoffhersteller.

Das was im Beipacktext als Mindestschutzdauer od. Wirksamkeitsdauer steht, das gilt.
Leider sind noch alte Beipackzettel (Impfstoffe) im Umlauf, der Wirkstoff im Impfstoff hat sich aber nicht geändert.

In Österreich gibt es bisher nur Nobivac T der die Zulassung bekommen hat.

Somit auch Österreich der EU-Verordnung 998/2003 angepasst ist.
Das heißt, dass man Tollwut nur mehr alle drei Jahre impfen lassen muss, um den Verordnungen Genüge zu tun.

Melida
14.11.2007, 13:25
Original von Dr.Holzhacker
Zusätzlich wäre noch zu erwähnen, dass es in Österreich für ausschließlich im Inland gehaltene Tiere keine Tollwut Impfpflicht gibt, jedoch für Tiere, welche unsere Staatsgrenzen überschreiten nach wie vor die Vorschrift gilt: Impfung darf nicht jünger wie 4 Wochen und nicht älter als 1 Jahr sein.

Die Jahresregelung gilt nicht im EU-Raum!
Sonderbestimmungen gibt es für einige Länder: www.bmgf.gv.at

Europa-EU-Int (http://europa.eu.int/comm/food/animal/liveanimals/pets/index_de.htm)
FAQ's (http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/qanda_de.htm)

Kiara
14.11.2007, 15:50
hier in D sind -nach meinem letzten Stand- 3 Mittel für 3 Jahre zugelassen. Hab mich letztes Jahr damit beschäftigt, als unsere Hündin nach der TW Impfung total erledigt war. Danach hab ich mich mit unererm Doc angelegt, weil er die 3 Jahres Frist nicht in ihren Ausweis eintragen wollte. Hab mir etliches aus dem Net kopiert und ihm unter die Nase gehalten. Da könnte er plötzlich ändern.
LG
Monika

Melida
26.11.2007, 14:54
Noch eine Ergänzung zum Impfen:
Diese 1-Jahr-Regelung gibt es nicht mehr im EU-Reiseverkehr:
Gültigkeitsdauer der Impfung nach Herstellerangaben, also was im Beipacktext steht. Wobei die Impfstoffe sich nicht geändert haben, sondern nur die Zulassung.
In Deutschland gibt es schon mehrere dieser 3-Jahres-Impfstoffe.
Am besten die Impfstoffhersteller selber fragen.

Ein paar Links zum EU-Pass: (ich hoffe, die funktionieren noch)
www.bmgf.gv.at

http://europa.eu.int/comm/food/animal/li...ts/index_de.htm

http://eur-lex.europa.eu/pri/de/oj/dat/2...3de00010009.pdf

http://ec.europa.eu/food/animal/liveanim...atferret_en.htm

Intervet und Merial haben auf ihren Webseiten auch zu den EU-Bestimmungen (Tollwutimpfung) etwas veröffentlicht.
Auszug:
(1b) Zusätzliche Sonderregelungen:

Heimtiere, die aus EU-Mitgliedsstaaten nach Großbritannien, Irland, Malta und Schweden einreisen, müssen
° mit einem (ISO)-Mikrochip gekennzeichnet sein. Wird zur Kennzeichnung kein ISOMikrochip verwendet, muss der Tierhalter selbst ein entsprechendes Lesegerät mitführen.
Tätowierung allein wird nicht anerkannt (GB, IR);
° den Tollwutschutz anhand einer Tollwut-Titerbestimmung mittels Blutprobe (mind.0,5 I.E./ml) nachweisen (siehe Seite 5);
Schweden: Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutprobe muss mind.120 Tage betragen.
Großbritannien, Malta und Irland: Es werden 4 Wochen zwischen Tollwutimpfung und Blutprobe empfohlen und die Einreise ist frühestens 6 Monate nach Bestätigung des Tollwut-Titers möglich.
Die Titerbestimmung braucht nur einmalig vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dem vom Hersteller vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde.
° einen EU-Heimtierausweis mit sich führen, in dem das Ergebnis der Tollwut-Titerbestimmung dokumentiert wird.
Hunde und Katzen, die jünger als 3 Monate sind, dürfen nur dann in diese Staaten einreisen, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung erteilt. Darüber hinaus dürfen Großbritannien, Irland (PET Travel Scheme) und Schweden zunächst für eine Übergangszeit von fünf Jahren weitergehende Anforderungen stellen. Weitere Infos dazu unter www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm (Großbritannien, Irland und Malta) bzw. www.sjv.se/net/SJV/Home (Schweden).

Dies gilt für den Reiseverkehr.
Im Inland besteht grundsätzlich keine gesetzliche Impfpflicht.
Jedoch bei Tollwutverdacht z.B. bei einem Beißvorfall, kann es sehr unangenehm f. Hundebesitzer und Hund werden, schlimmstenfalls wird der Hund eingeschläfert. Deshalb auch die Gesetzesanpassung nach den EU-Verordnung.
Damit die Hunde nur so oft geimpft werden wie nötig und man sich darüber informieren kann: "Hunde impfen mit Verstand" schon in der zweiten Auflage! Info (http://www.hundeimpfenmitverstand.de)

Melida
05.03.2008, 09:04
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung ist am 22.2.2008 geändert worden:

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung: über RIS Bundesrecht im Menü, Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004, und BGBl. Nr. eingeben:
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=1


BGBl. II Nr. 70/2008 mit der Änderung der Tierschutz-VeranstaungsVO.
aus dem Text:


4. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen
veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch
Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei
sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf
Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist
zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte
eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind.
Diese Schutzimpfung darf nicht
weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.“
5. Anlage 5 Punkt 2.2.3. entfällt.
---------------

Das heißt, dass die 3-jährige-Tollwutimpfung voll anerkannt ist.
Und jährliches Impfen nicht mehr notwendig.
Und auch bei Ausstellungen und Hundeschulen anerkannt werden muss.

Melida
27.08.2008, 07:18
Hallo!
Zu den Impfstoffen:
Die Firma Intervet und Essex haben die Zulassung für Österreich.

Sollten noch alte Impfstoffe im Umlauf sein, der alte Beipacktext gilt nun nicht mehr. Gültig ist das Datum der Zulassung (für wann der Impfstoff auf 3 (od. mehr Jahre) zugelassen wurde und ab da kann der 3-jährige Eintrag im Petpass vorgenommen werden.

Gegebenenfalls bei den Firmen nachfragen ob sie schon die Zulassung haben. Wenn nicht anderen Impfstoff verlangen.

Die Impfstoffe wurden nicht verändert lediglich die Zulassung und der Beipackzettel wurden den neuen EU-Bestimmungen angepasst.

Somit ist es möglich seine Tiere nur alle 3 Jahre impfen zu lassen.
Wobei Lepto und Zwingerhusten vernachlässigbar sind. Warum kann man hier erfahren: (www)haustierimpfungen.de od. sich das Buch "Hunde(od. Katzen) impfen mit Verstand" besorgen.

gertiP
27.08.2008, 10:43
Danke - super Info! Und gleich etwas, was ich meiner TÄ schwarz auf weiß unter die Nase halten kann. Denn sie hat zuerst gesagt, daß man im Falle eines Bisses Schwierigkeiten haben kann,wenn die TW-Impfung nur alle 3 Jahre gegeben wird und dann, daß dieser 3-Jahres-Impfstoff ein viel ärgerer "Hammer" für den Hund ist, weil ja länger wirksam.
Ich lasse meine Hündin nur mehr alle 3 Jahre impfen.
MICH lasse ich NIE impfen - nur so zum Vergleich - welcher Mensch geht jährlich zum Impfen? Niemand!

gertiP
23.09.2008, 14:20
Hi Melida,
nachdem Du sehr bewandert auf dem Gebiet Impfungen bist ersuche ich Dich, einige links einzustellen über die - nicht vorhandene ? - gesetzliche Impfpflicht bzw. TW-Impfungen generell bei Hunde-Veranstaltungen (müssen Hunde bei Wettkämpfen TW geimpft sein)
ich hab leider nicht das gefunden, was ich wollte.
Wäre sehr nett von Dir, vielen Dank!
Grüße, gertiP

Melida
24.09.2008, 10:27
Ja, lt. Veranstaltungsverordnung (siehe oben und hier unten) müssen die Tiere geimpft sein. Dafür hat der Veranstalter - mittels Überprüfung des Impfpasses - zu sorgen.

Und auch wenn es keine Impfpflicht gibt, gibt es gesetzliche Reglungen z.B.:

Erlass zur Besserstellung geimpfter Tiere bei Tollwutverdacht: vom März 2007, GZ 74700/0026-IV/B/2007
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/8/8/8/CH0793/CMS1042113745256/abschrift_der_lh's.pdf

Schreiben an die Landeshauptleute:
Radetzkystraße 2, 1031 Wien
URL: http://www.bmgfj.gv.at E-Mail: post+bmgfj.gv.at
DVR: 2109254 UID: ATU57161788
Organisationseinheit: BMGFJ - IV/B/6 (Tierschutz,
Tierseuchen- und
Zoonosenbekämpfung)
Sachbearbeiter/in: Elfriede Ziniel
E-Mail: elfriede.ziniel+bmgfj.gv.at
Telefon: +43 (1) 71100-4803
Fax:
Geschäftszahl: BMGFJ-74700/0026-IV/B/6/2007
An alle
Landeshauptleute
Datum: 20.03.2007
Ihr Zeichen:
Bekämpfung der Wutkrankheit; Maßnahmen für schutzgeimpfte Hunde
und Katzen bei Ansteckungsverdacht
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nach § 41 Abs. 2 TSG sind im Zuge der Bekämpfung der Wutkrankheit
verdächtige – darunter fallen auch ansteckungsverdächtige – Hunde und Katzen zu töten.
Ausnahmsweise kann an Stelle der Tötung die Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze stehen, wenn diese mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden kann. In der Durchführungsverordnung wird darauf hingewiesen, daß diese Ausnahmebestätigung nur in ganz berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn keinerlei im öffentlichen Interesse dagegen sprechenden Gründe vorliegen, gestattet werden soll.
Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt für Ansteckungsverdächtige Hunde und ansteckungsverdächtige Katzen dann vor, wenn diese mindestens 4 Wochen und höchstens in dem vom Impfstoffhersteller angegebenen Zeitraum vor dem Zeitpunkt, zu dem sie mit wutkranken oder verdächtigen Tieren in Berührung kamen, nachweislich gegen Wutkrankheit geimpft worden sind. Die Hunde und Katzen sind in diesem Fall unverzüglich mit einem inaktivierten Impfstoff auf Kosten des Tierbesitzers zu revakzinieren. Die Wiederholungsimpfung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen. Wird diese nicht vom Amtstierarzt durchgeführt, so ist sie diesem vom Impftierarzt unmittelbar zu melden.
Die Dauer der Absperrung und amtstierärztlichen Beobachtung hat zumindest 4 Wochen zu betragen. Sie hat in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Tierbesitzers zu erfolgen. Außerhalb dieser Bereiche sind die Hunde mit einem Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen; Katzen sind während der Dauer der Absperrung in der Wohnung zu halten. Ein Wechsel des Standortes der Tiere während der Beobachtungszeit ist nur mit Genehmigung der zuständigen 2 Bezirksverwaltungsbehörde möglich. Diese hat die für den neuen Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hievon zu verständigen.
Während der Absperrung getötete oder gestorbene Tiere sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, einzusenden.
Das in der Anlage mitfolgende Merkblatt ist dem Tierbesitzer bzw. dem Betreuer des unter Beobachtung stehenden Hundes bzw. der unter Beobachung stehenden Katze auszuhändigen.
Herr Landeshauptmann/Frau Landeshauptfrau werden eingeladen, die
Veterinärbehörden des do. Verwaltungsbereiches umgehend hievon in Kenntnis zu setzen.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass ZL. III-39.642/54-8/76 vom 9. Juni 1976.
Für die Bundesministerin:
Mag. Ulrich Herzog
Beilage: 0
Elektronisch gefertigt
-----------------------------------------

Veranstaltungsverordnung: regelt Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren;
Bundesgesetzblatt Ausgabe am 22. Feb. 2008, Teil II, 70. Verordnung;
BGBl. II Nr. 70/2008 Pkt. 4 § 14, Abs. 1 und 2http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=1


http://www.bmgfj.gv.at
www.ris.bka.gv.at Hier musst du nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl- II, Nr. 70/2008 v. 22.2.2008 suchen:

4. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen
veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch
Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei
sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf
Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte
eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.“
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Also ist es immer gut zu Überlegen ob der Hund Gelegenheit hat mit einem tollwutverdächtigen Tier in Kontakt zu kommen.

Was in der Stadt eher unwahrscheinlich ist. Im Grenzgebiet und Freilauf durchaus sein kann. Aber, man muss nicht alle Jahre dagegen impfen.

Ob alle Links noch funtkionieren weiß ich leider nicht, weil die immer umstellen. Aber mit ein bisschen Dedektivarbeit wirst das auch hinbekommen.

gertiP
24.09.2008, 19:14
Erstmals vielen herzlichen Dank für Deine Mühe.
Das heißt also, daß ich meinen Hund ab nächstem Jahr mit dem drei Jahre gültigen TW-Impfstoff impfen lassen muß (wegen Veranstaltungen).
Wie sieht es mit SHPPi/L aus? Das ist ja vom Gesetz her nicht vorgeschrieben. Können Veranstalter das vorschreiben?
Ich hab nämlich vor, meine Hündin gegen diese Krankheiten auch nur mehr alle 3 Jahre impfen zu lassen. Sie ist gut grundimmunisiert worden und bis jetzt (6 Jahre) jährlich geimpft.
Kann ich das so machen oder können mich Probleme auf einem Turnier erwarten?
Danke nochmals und viele Grüße!

Melida
25.09.2008, 12:49
Hallo!

Wieso nächstes Jahr? Welcher Impfstoff war das? Die Argumente die deine TÄ hatte sind schlicht falsch. Der Impfstoff hat sich nicht verändert und ist auch nicht stärker geworden. Es ist viel mehr so, dass sie immer schon mindestens 3 Jahre gehalten haben.
Sollte sie einen Impfstoff ( Nobivac od. Quantum) verwenden der f. 3 Jahre zugelassen ist, dann muss sie das auch eintragen wenn du darauf bestehst. Dafür ist die Spalte f. die Gültigkeitsdauer im Petpass ja da.

Von diesen beiden Impfstoffen gibts auch die Kombi mit TW die auch für 3 Jahre zugelassen sind.
Rein theoretisch kann ein Verein das vorschreiben wenn es in den Statuten so festgelegt ist. Man sollte sich dann aber überlegen ob es der Verein auch wirklich wert ist und ob die das wirklich durchsetzen wollen. Man kann ja die Leute überzeugen.

Ein Turnier- od. Ausstellungs-Veranstalter ist nur dem Tierschutzgesetz (Veranstaltungsverordnung s.o.) verpflichtet zu überprüfen ob alle Tiere gegen TW geimpft sind die dort Einlass finden. Eine gültige TW-Impfung ist jene, die im Petpass od. gelben Int. Impfpass (auch da kann die Gültigkeit eingetragen werden) mit dem Gültigkeitsdatum (ab wann die nächste Impfung fällig wird) eingetragen ist.

Da dein Hund schon jahrelang durchgeimpft ist bräuchte er auch keine Impfungen mehr, denn die Studien belegen das die Impfstoffe gegen Staupe und Parvo mind. 7 Jahre schützen. Es kann dich auch niemand dazu zwingen.

gertiP
25.09.2008, 18:43
Hallo Melida,
meine Hündin wurde heuer im Mai mit Enduracell-T von Pfizer gegen Tollwut geimpft. Ist dieser Impfstoff für drei Jahre zugelassen? Damals wußte ich noch nichts von einer 3-Jahres-Impfung.
In ihrem gelben Impfpass steht vorne nur, daß sie eben am 28.5.08 gegen TW geimpft wurde. Gültig bis..... steht hier nirgends. Hinten im Impfpass gibt es dann eine Rubrik wo steht:
Datum der nächsten Schutzimpfung ...
am ...
gegen ..., aber das ist eher so als Erinnerung gedacht, m.M. nach.
Wenn dort eingetragen wird: nächste TW am 28.5.2011 - wäre da dem Gesetz Genüge getan oder soll ich mir einen EU-Paß besorgen?
Offenbar steht es dort anders drinnen!?
Danke - die anderen Impfungen werde ich evtl. in drei Jahren noch einmal wiederholen und dann gar nicht mehr, das muß ich mir noch überlegen.
Danke Dir schon wieder!
Grüße.

Melida
26.09.2008, 06:17
Hallo!
Pfizer hat in Österreich noch nicht die Zulassung.Lt.deren Angaben wird das auch nicht so bald der Fall sein.

Auch im gelben Impfpass kann man den Eintrag "gültig bis" machen.
Dann schreibt man das halt ein Zeile tiefer darunter. Mit ein bisschen Phantasie vom TA wird sich das ja machen lassen.

Wenn du nicht verreist kannst du den "alten" gelben Impfpass beibehalten.
Ja, dann musst du halt nächstes Jahr die 3-jährige TW-Impfung machen lassen. Es sei denn, Pfizer erledigt seine Zulassung noch dieses Jahr, dann könntest du ja mal dort anfragen wie das mit dem Eintrag ist.

gertiP
26.09.2008, 12:03
Alles klar - vielen Dank nochmals.
Ich werde auf jeden Fall am laufenden bleiben...